Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Phil Salewski
Die Reform des Kaufrechts zu Jahresbeginn ist noch in aller Munde, schon steht die nächste Gesetzesänderung in den Startlöchern. Zum 28.05.2022 werden Grundlagen des fernabsatzrechtlichen Verbraucherwiderrufsrechts in Teilen reformiert. Ebenso gibt es Neuregelungen bei den Informationspflichten im Fernabsatz. Online-Händler:innen müssen ab dem Stichtag eine neue Widerrufsbelehrung und ein neues Muster-Widerrufsformular verwenden und im Falle des Vertriebs digitaler Produkte und Dienstleistungen neue Vorgaben beachten. Welche Änderungen auf Online-Händler:innen konkret zukommen, erläutert dieser Beitrag.
Inhaltsverzeichnis:
- Gesetzgeberischer Hintergrund
- Die Änderungen zum Widerrufsrecht und zu den Informationspflichten im Überblick
- Die Änderungen im Detail
- Bei Verstößen drohen Bußgelder!
Gesetzgeberischer Hintergrund
Im Zuge des sog. „New Deal for Consumers“ soll das EU-Verbraucherrecht angesichts der zunehmenden Gefahr von EU-weiten Verstößen stärken und den EU-Verbraucherschutz im Hinblick auf die Marktentwicklungen modernisieren.
Ausfluss der europäischen Bestrebungen war die Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften (RL (EU) 2019/2161, sog. Modernisierungsrichtlinie oder auch Omnibusrichtlinie genannt). Die EU-Mitgliedstaaten hatten den verbindlichen Auftrag, die Vorgaben der Modernisierungsrichtlinie bis zum 28.11.2021 als nationales Gesetz zu veröffentlichen und ab dem 28.05.2022 anzuwenden.
Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben aus der Modernisierungsrichtlinie (soweit diese die Änderungen der Verbraucherrechte-Richtlinie betreffen) mit Gesetz vom 10.08.2021 in deutsches Recht umgesetzt. Die Änderungen sind weitreichend, betreffen diverse Rechtsgebiete und wirken sich insbesondere auch auf das Verbraucherwiderrufsrecht und die von Händler:innen damit zusammenhängenden Pflichten aus.
Die Änderungen zum Widerrufsrecht und zu den Informationspflichten im Überblick
Ab dem 28.05.2022 werden insbesondere die folgenden Änderungen für Online-Händler:innen relevant:
- Änderungen zum Widerrufsrecht (und der Widerrufsbelehrung bzw. des Widerrufsformulars) für den Warenverkauf
- Änderungen beim Widerrufsrecht für Dienstleistungen und bei digitalen Inhalten
- Änderungen der Informationspflichten im Fernabsatz
Im Folgenden stellen wir die kommenden Änderungen im Detail vor.
Die Änderungen im Detail
1. Änderungen zum Widerrufsrecht (und der Widerrufsbelehrung bzw. des Widerrufsformulars) für den Warenverkauf
Bisher war es umstritten, ob Online-Händler:innen in ihrer Widerrufsbelehrung zwingend eine Telefonnummer angeben müssen. Grund hierfür sind die Gestaltungshinweise zur Widerrufsbelehrung in Anhang I der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU).
Dort lautete die Vorgabe zur Angabe der Telefonnummer bislang wie folgt:
"Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein. [Hervorhebung durch den Zitierenden]"
Die Modernisierungsrichtlinie setzt nunmehr die Angabe einer Telefonnummer als zwingende Pflichtangabe in der Widerrufsbelehrung um. Der neue Gestaltungshinweis sieht vor, dass in jedem Fall eine Telefonnummer anzugeben ist (und nicht mehr nur „soweit verfügbar“).
Hierdurch wird nun klargestellt, dass Online-Händler:innen zukünftig verpflichtet sind, in ihrer Widerrufsbelehrung immer eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse anzugeben.
Darüber hinaus wird aus dem vorbenannten Gestaltungshinweis (und damit aus der Muster–Widerrufsbelehrung und dem Muster–Widerrufsformular) die Möglichkeit gestrichen, die Widerrufserklärung mittels Fax abzugeben.
Die Angabe einer Faxnummer ist somit zukünftig für Online-Händler:innen nicht mehr verpflichtend.
Lesetipp: Welche Angaben bei der Impressumspflicht unumgänglich sind, erfährst du in diesem Beitrag.
2. Änderungen beim Widerrufsrecht für digitale Inhalte
Für digitale Inhalte, also Daten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger, sondern in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, bestehen Besonderheiten im Widerrufsrecht.
Zwar wird Verbraucher:innen bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung digitaler Inhalte ebenfalls ein Widerrufsrecht eingeräumt (§ 312g Abs. 1 BGB) . Weil digitale Inhalte aber nicht körperlich genutzt, nicht zurückgegeben und nach Erhalt ferner beliebig reproduzierbar sind, sieht das Gesetz zugunsten von Händler:innen Privilegien in Form eines frühzeitigen Widerrufsausschlusses und zugunsten von Verbraucher:innen Erleichterungen beim Wertersatz vor.
Was in Bezug auf den Widerrufsausschluss für digitale Inhalte und den Wertersatz derzeit gilt und was sich zum 28.05.2022 ändert, wird im Folgenden gezeigt.
Lesetipp: Wir zeigen dir 7 Tipp zum Verkauf digitaler Produkte.
a) Aktuelle Rechtslage
Liefern Händler:innen einen digitalen Inhalt an Verbraucher:innen und könnten diese im Anschluss daran den Vertrag ohne Weiteres widerrufen, müssten die Händler:innen den Kaufpreis zurückerstatten, obwohl die Verbraucher:innen den digitalen Inhalt bereits nutzen und gegebenenfalls sogar vervielfältigen konnten.
Dies hat der Gesetzgeber erkannt und ermöglicht nach aktueller Rechtslage daher in § 356 Abs. 5 BGB einen frühzeitigen Ausschluss des Widerrufsrechts nach Bereitstellung des digitalen Inhalts.
Hierfür ist aktuell erforderlich, dass Händler:innen sich von Verbraucher:innen vor Vertragsschluss bestätigen lassen, dass
- die Verbraucher:innen zustimmen, dass Händler:innen mit der Lieferung des digitalen Inhalts vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen und
- die Verbraucher:innen Kenntnis darüber haben, dass sie durch die Zustimmung mit Beginn der Lieferung des digitalen Inhalts ihr Widerrufsrecht verlieren.
Technisch umzusetzen sind die Voraussetzungen für die Herbeiführung des Widerrufsrechtsausschlusses für digitale Inhalte online durch eine Checkbox auf der finalen Bestellseite, in welcher das Einverständnis abgefragt wird.
Das Anhaken der Checkbox darf und sollte von Händler:innen zur technischen Bedingung für die Bestellauslösung gemacht werden.
Händler:innen ist also unbedingt zu raten, das Widerrufsrecht für digitale Inhalte durch Einholung der Verbraucherzustimmung zum Erlöschen zu bringen, weil anderenfalls finanzielle Nachteile drohen.
b) Änderungen zum 28.05.2022
Zum 28.05.2022 ändern sich die Voraussetzungen, nach denen die Händler:innen das Widerrufsrecht für digitale Inhalte wirksam zum Erlöschen bringen können.
Fortan differenziert das Gesetz danach, ob die Verbraucher:innen für die digitalen Inhalte einen Kaufpreis bezahlen oder nicht.
Lesetipp: Mit diesen Funktionen setzt du rechtliche Vorgaben noch einfacher um.
Nicht entgeltpflichtige digitale Inhalte
Bezahlen die Verbraucher:innen keinen Kaufpreis für die Lieferung digitaler Inhalte (etwa, weil sie im Gegenzug personenbezogene Daten preisgeben oder in den Bezug eines Newsletters einwilligen), erlischt das Widerrufsrecht der Verbraucher:innen fortan von selbst mit Bereitstellung der digitalen Inhalte, § 356 Abs. 5 Nr. 1 BGB.
Erhalten Händler:innen für den digitalen Inhalt im Gegenzug also keinen Kaufpreis, müssen sie für das Erlöschen des Widerrufsrechts nichts tun. Vielmehr wird ab dem 28.05.2022 mit der Bereitstellung des Inhalts das Widerrufsrecht der Verbraucher:innen von Gesetzes wegen ausgeschlossen sein.
Entgeltpflichtige digitale Inhalte
Für digitale Inhalte, die nur gegen Zahlung eines Kaufpreises geliefert werden, erhöhen sich aber die Anforderungen für den wirksamen Ausschluss eines Widerrufsrechts.
Damit ein Verbraucherwiderrufsrecht mit der Lieferung des digitalen Inhalts ausgeschlossen werden kann, müssen Händler:innen nach dem neuen § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB
- einerseits weiterhin bei Vertragsschluss die Bestätigung der Verbraucher:innen dazu einholen, dass diese der Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist zustimmen und dass sie wissen, dadurch ihr Widerrufsrecht zu verlieren
- andererseits das Erlöschen des Widerrufsrechts aber nachvertraglich auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail, Papier) bestätigen.
Bei entgeltpflichtigen digitalen Inhalten wird es ab dem 28.05.2022 für den wirksamen Widerrufsausschluss nicht mehr genügen, dass die Händler:innen die Zustimmung der Verbraucher:innen in die Bereitstellung und das dadurch bewirkte Erlöschen des Widerrufsrechts bei Vertragsschluss einholen.
Vielmehr müssen sie das Erlöschen des Widerrufsrechts sodann nachvertraglich auch bestätigen.
Lesetipp: So machst du deinen Shopify-Shop rechtssicher.
3. Änderungen beim Widerrufsrecht für Dienstleistungen
Auch das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen unterliegt Besonderheiten. Diese sollen berücksichtigen, dass es vorkommen kann, dass der Unternehmer bzw. die Unternehmerin die Dienstleistung schon vollständig erbracht hat, bevor die gesetzliche Widerrufsfrist abläuft.
Um hier die vertraglichen Interessen von Unternehmer:innen nicht zu gefährden und durch einen Widerruf ihre Leistungen zu entwerten, kann das Widerrufsrecht für Dienstleistungen bei vollständiger Leistungserbringung vorzeitig zum Erlöschen gebracht werden.
Zusätzlich erkennt das Gesetz Sonderbestimmungen für den Wertersatz für bis zu einem Widerruf erbrachte Teilleistungen in Fällen an, in denen das Widerrufsrecht nicht vorzeitig durch vollständige Leistungserbringung zum Erlöschen gebracht wurde.
Nachfolgend geben wir einen Überblick über die aktuellen Bestimmungen zum vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts und zum Wertersatz für Dienstleistungen und zeigen, was sich zum 28.05.2022 ändert.
a) Aktuelle Rechtslage
Nach aktueller Rechtslage können Unternehmer:innen gemäß § 356 Abs. 4 BGB das Verbraucherwiderrufsrecht für Dienstleistungen frühzeitig zum Erlöschen bringen, wenn sie
- von Verbraucher:innen die Zustimmung einholen, mit der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist zu beginnen und sich bestätigen lassen, dass mit vollständiger Vertragserfüllung das Widerrufsrecht erlischt und sodann
- die Dienstleistung vollständig erbringen
Verhindert werden soll dadurch, dass Verbraucher:innen nach vollständiger Dienstleistungserbringung noch innerhalb der Widerrufsfrist den Vertrag mit wirtschaftlichen Einbußen für die Unternehmer:innen widerrufen können.
Für den wirksamen frühzeitigen Ausschluss ist erforderlich, dass die Verbraucher:innen bei Vertragsschluss ihre Zustimmung und Bestätigung erteilen.
Dies kann durch eine zwingend anzuhakende Checkbox auf der finalen Bestellseite sichergestellt werden, ohne deren Betätigung der Bestellbutton nicht klickbar ist.
Wenn du noch auf der Suche nach Inspiration für deinen Shop bist, beschäftigen wir uns in diesem Blogbeitrag mit der Frage: "Was lässt sich gut verkaufen?"
b) Rechtslage ab dem 28.05.2022
Zum 28.05.2022 ändern sich die Voraussetzungen, nach denen Unternehmer:innen das Widerrufsrecht für Dienstleistungen vorzeitig zum Erlöschen bringen können.
Fortan differenziert das Gesetz auch bei Dienstleistungen danach, ob die Verbraucher:innen für die Dienstleistung einen Kaufpreis bezahlen oder nicht.
Lesetipp: Alles, was du über die DSGVO wissen musst, findest du in diesem Beitrag.
Nicht entgeltpflichtige Dienstleistungen
Bezahlen Verbraucher:innen keinen Preis für die Erbringung der Dienstleistung (etwa, weil sie im Gegenzug personenbezogene Daten preisgeben oder in den Bezug eines Newsletters einwilligen), erlischt das Widerrufsrecht der Verbraucher:innen fortan von selbst mit vollständiger Leistungserbringung, § 356 Abs. 4 Nr. 1 BGB.
Erhalten Unternehmer:innen für die Dienstleistung im Gegenzug also keine monetäre Vergütung, müssen sie für das Erlöschen des Widerrufsrechts nichts tun.
Vielmehr wird ab dem 28.05.2022 mit der vollständigen Leistungserbringung das Widerrufsrecht der Verbraucher:innen von Gesetzes wegen ausgeschlossen sein.
Entgeltpflichtige Dienstleistungen
Für Dienstleistungen, die nur gegen Zahlung einer monetären Vergütung erbracht werden, werden die Anforderungen für das frühzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts ab dem 28.05.2022 der früheren Rechtslage entsprechen.
Damit ein Verbraucherwiderrufsrecht mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist wirksam ausgeschlossen werden kann, müssen Unternehmer:innen nach dem neuen § 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB bei Vertragsschluss
- einerseits die ausdrückliche Zustimmung der Verbraucher:innen einholen, vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Erbringung der Dienstleistung zu beginnen und andererseits
- die Kenntnis der Verbraucher:innen davon bestätigen lassen, dass ihr Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer bzw. die Unternehmerin erlischt
Anders als für den Ausschluss des Widerrufsrechts für entgeltpflichtige digitale Inhalte müssen Unternehmer:innen bei Fernabsatzverträgen über vergütungspflichtige Dienstleistungen den Ausschluss des Widerrufsrechts nicht nachvertraglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.
4. Änderungen bei den Informationspflichten im Fernabsatz
Online-Händler:innen sind schon bisher verpflichtet, vor Vertragsschluss umfassende Informationspflichten zu erfüllen und so im Rahmen ihrer Verkaufsauftritte diverse gesetzlich geforderte Angaben zu machen. Das Gesetz zur Umsetzung der Modernisierungsrichtlinie ergänzt nunmehr diesen Katalog wesentlich.
a) Informationspflicht bei personalisierten Preisen
Zum ersten Mal sieht ein Gesetz spezifische Regelungen über personalisierte Preise vor.
Werden Preise im Online-Shop auf Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert, muss hierauf nach der neuen Vorschrift des Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB-Neu hingewiesen werden.
Digitale Dienste, Online-Händler:innen und Werbenetzwerke besitzen viele personenbezogene Daten über die Nutzer:innen aus verschiedenen Quellen, so insbesondere aus dem Surfverhalten, den in Endgeräten gespeicherten Daten, den Browsereinstellungen und Aktivitäten, wie zum Beispiel den getätigten Einkäufen.
Sie nutzen diese zur Erstellung von Profilen der Verbraucher:innen, sog. Profiling. Diese Profile könne sehr präzise sein und genaue Aussagen über das Privatleben der Verbraucher:innen, ihre Neigungen, Vorlieben, Interessen oder Gewohnheiten, ihr Zahlungsverhalten, ihre Kaufkraft beziehungsweise ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und Preissensibilität enthalten.
Daher können Unternehmer:innen unter Verwendung eines solchen Profils den Preis für bestimmte Verbraucher:innen oder Verbrauchergruppen mittels einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisieren. Den Verbraucher:innen soll mit der neu eingeführten Informationspflicht die Möglichkeit gegeben werden, die bei einer automatisierten Entscheidungsfindung bestehenden Risiken, insbesondere die erhebliche Informationsasymmetrie und das Ausnutzen des präzisen Wissens der Unternehmer:innen über die Verbraucher:innen, bei ihrer Entscheidung über den Vertragsschluss zu berücksichtigen.
Lesetipp: Hier erfährst du, was Betreiber:innen zur Angabe des Grundpreises wissen müssen.
Damit werden mehr Transparenz und Fairness erreicht. Die Informationspflicht muss in klarer und verständlicher Weise und spezifisch vor Abschluss des konkreten Vertrags mit dem bestimmten Verbraucher bzw. der bestimmten Verbraucherin erfolgen.
Sie kann also nicht dadurch erfüllt werden, dass die Unternehmer:innen zum Beispiel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen generell darauf hinweisen, dass Preise gegebenenfalls auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert sein können.
Die Informationspflicht soll nicht für Techniken wie die dynamische Preissetzung oder die Preissetzung in Echtzeit gelten, bei denen sich der Preis in sehr flexibler und schneller Weise in Abhängigkeit von der Marktnachfrage ändert, ohne dass eine Personalisierung auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung erfolgt.
b) Telefonnummer und E-Mail-Adresse als zwingende Kontaktinformationen
Bisher war es umstritten, ob Online-Händler:innen im Rahmen ihrer Kontaktinformationen eine Telefonnummer angeben müssen. Durch die Modernisierungsrichtlinie wird nunmehr die Vorgabe gemacht, dass diese "die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer bzw. die Unternehmerin niedergelassen ist, sowie die Telefonnummer und E-Mail-Adresse" anzugeben haben.
Damit sind Online-Händler:innen in Übereinstimmung mit den zugrundeliegenden europäischen Vorgaben ab Ende Mai 2022 verpflichtet, stets eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse mitzuteilen.
c) Streichung der Faxnummer als Kontaktinformation
Da aufgrund der technologischen Entwicklungen der Gebrauch von Faxgeräten stark rückläufig ist, wurde die Verpflichtung zur Angabe der Faxnummer im Rahmen der Impressumsangaben gestrichen.
Zukünftig kann zwar die Faxnummer noch im Rahmen der Impressumsangaben genannt werden, zwingend mitzuteilen ist diese allerdings zukünftig nicht mehr.
d) Angabe anderer Online-Kommunikationsmittel (z.B. Messengerdienste)
Eine neue Informationspflicht (in Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EGBGB-Neu) sieht vor, dass Online-Händler:innen über andere Online-Kommunikationsmittel (wie z.B. Messengerdienste) zu informieren haben, sofern gewährleistet ist, dass die Verbraucher:innen die Kommunikation auf einem dauerhaften Datenträger speichern können.
Die Rechtsprechung wird hier noch zu präzisieren haben, welche Formen der Kommunikation unter die neue Informationspflicht fallen. Zu denken wäre hierbei an die Angabe einer Kontaktmöglichkeit über WhatsApp oder über die Social-Media-Kanäle.
Wichtig zu wissen: Die Neue Informationspflicht sieht nicht vor, dass derartige Online-Kommunikationsmittel geschaffen werden müssen! Sofern diese allerdings eingerichtet sind, ist über diese entsprechend zu informieren.
Bei Verstößen drohen Bußgelder!
Online-Händler:innen sollten im eigenen Interesse dafür Sorge tragen, dass die Änderungen betreffend des Widerrufsrecht für Waren und – wo zutreffend für digitale Inhalte und Dienstleistungen – sowie die neuen Informationspflichten rechtzeitig und richtig umgesetzt werden.
Gemäß neuen Bußgeldvorschriften können im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Informationspflichten zukünftig durch das Bundesamt der Justiz Bußgelder von bis zu 50.000,- Euro verhängt werden.
Bei Verstößen, die sich in mehreren EU-Staaten auswirken, kann ein Bußgeld von bis zu 4% des Jahresumsatzes der Online-Händler:innen verhängt werden (wenn der Jahresumsatz im vorausgegangenen Geschäftsjahr mehr als 1,25 Millionen Euro betragen hat).
Online-Händler:innen sollten daher unbedingt darauf achten, die Informationen im Online-Shop und auf den verwendeten Online-Marktplätzen an die neuen Vorgaben anzupassen.
In unserem Podacst erfährst du mehr über die Gründungsstories unserer Händler:innen. Hör doch mal rein!
Fazit
Zum 28.05.2022 treten wesentliche Änderungen im Widerrufsrecht in Kraft, die für Online-Händler:innen neue Vorgaben beim Verkauf von körperlichen Waren, digitalen Inhalten und Dienstleistungen mit sich bringen.
Zum einen werden die verpflichtenden Kontaktinformationen in der Widerrufsbelehrung und dem Musterwiderrufsformular ausgeweitet, wo künftig zwingend eine Telefonnummer und eine Mailadresse anzugeben sind.
Zum anderen ändern sich die Voraussetzungen, nach denen Händler:innen beim Verkauf digitaler Inhalte und Dienstleistungen das Widerrufsrecht der Verbraucher:innen vorzeitig zum Erlöschen bringen können. Geminderte Anforderungen gelten, wenn die digitalen Inhalte bzw. die Dienstleistung nicht entgeltpflichtig sind, verschärfte Anforderungen greifen, wenn dafür ein Entgelt verlangt wird.
Schließlich wird zum 28.05.2022 auch der Katalog vorvertraglicher Informationspflichten ausgeweitet.
Neben neuen zwingenden Kontaktinformationen (Telefonnummer und Mailadresse) muss auf die Personalisierung von Preisen im Wege des Profiling künftig zwingend hingewiesen werden. Auch müssen Händler:innen künftig auf andere eingerichtete Online-Kommunikationsmittel (etwa Messengerdienste) hinweisen, sofern sie darüber erreichbar sind.
Was du in rechtlicher Hinsicht bei der Eröffnung deines Onlineshops beachten musst, findest du in diesen beiden Beiträgen zusammengefasst:
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Phil Salewski ist als Rechtsanwalt bei der IT-Recht Kanzlei München auf das Datenschutz- und Wettbewerbsrecht spezialisiert. Zu seinen Mandanten gehören vor allem Unternehmer mit Tätigkeitsschwerpunkt im Online-Handel.
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